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Leitfaden rund um das Thema Corona-Virus

Was Sie jetzt beachten sollten und wie Sie Unterstützung erhalten können

Das Thema “Coronavirus” ist omnipräsent in den Medien – fast stündlich gibt es neue Informationen und neue Maßnahmen werden getroffen. Damit Sie hier den Überblick behalten können und um Sie in dieser Krisenzeit zu unterstützen, haben wir Ihnen in dem folgenden Leitfaden die wichtigsten Themen rund um den Coronavirus und dessen Auswirkungen auf das Gastgewerbe zusammengestellt. Wir möchten Ihnen als Unternehmer auf die wichtigsten Fragen eine erste kurze Antwort geben. Für vertiefte Informationen finden Sie bei den jeweiligen Fragen und am Endes dieses Leitfadens weiterführende Links. Bitte informieren Sie sich regelmäßig über die offiziellen Verordnungen in Deutschland sowie die Bestimmungen in Ihrem Bundesland.

 
Die Inhalte dieser Website wurden uns zur Verfügung gestellt von gastronovi, wofür wir uns herzlich bedanken! Weitere Informationen finden Sie auf  gastronovi.com.

Einen großen Teil der Kosten für Gastronomen und Hoteliers machen die Personalkosten aus – müssen die Öffnungszeiten eingeschränkt werden oder der Betrieb sogar ganz geschlossen werden, stellen sich einige Fragen rund um Ihre Mitarbeiter und wie Sie vorgehen können, um nicht in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Im Folgenden zeigen wir Ihnen einige Möglichkeiten auf, die Sie nutzen können, um Ihre Personalkosten zu reduzieren.

a. Arbeitszeitkonto

Je nach Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können Plusstunden genutzt werden, sodass Ihre Mitarbeiter Überstunden abbauen in den Zeiten, wo weniger zu tun ist. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass Minusstunden aufgebaut werden. Voraussetzung hierfür ist ein Arbeitszeitkonto.

b. Urlaub

Sie als Arbeitgeber können nur in wenigen Fällen einseitig Urlaub anordnen. Möglicherweise können Sie Ihre Mitarbeiter in einem persönlichen Gespräch überzeugen. Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern, ob sie eventuell Urlaubstage nutzen können, um Zeiten mit weniger Arbeitsaufkommen zu überbrücken.

c. Betriebsbedingte Änderungskündigung

Grundsätzlich liegt das Risiko von Einnahmeausfällen – auch im Falle unabwendbarer Ereignisse („höhere Gewalt“) – bei Ihnen als Arbeitgeber. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung (Reduzierung der Stundenzahl) ist in Ausnahmefällen möglich. Wichtig: Beachten Sie hierbei unbedingt die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes.

d. Freistellung / Vergütungspflicht?

Wenn Arbeitnehmer technisch und persönlich in der Lage sind von zu Hause aus per Home Office zu arbeiten, dann behalten sie auch ihren Vergütungsanspruch. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das sogenannte Wirtschaftsrisiko/Betriebsrisiko. Das betrifft wahrscheinlich auch den Fall, in dem wegen Auftrags- oder Absatzmangels der Betrieb technisch weitergeführt werden kann. Dann muss der Arbeitgeber weiterhin das Arbeitsentgelt zahlen, auch wenn er die Arbeitsleistung nicht benötigt. In solchen Fällen ist aber ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld grundsätzlich möglich. Siehe auch 2. Lohnfortzahlung im “Corona-Fall”.

e. Kurzarbeitergeld

Ordnen Sie als Arbeitgeber Kurzarbeit an, entfällt für die Zeiten der Arbeitsausfälle die Vergütungspflicht.
Voraussetzungen:

  • die Arbeitsausfälle sind vorübergehend,
  • können nicht abgewendet werden und
  • beruhen auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis.

Kurzarbeit stellt somit das letzte Mittel dar, mit dem der Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen abwenden kann. Gleichwohl besteht kein Kündigungsverbot. Während der laufenden Kündigungsfrist wird jedoch kein Kurzarbeitergeld gezahlt. Der Arbeitnehmer hat in der Zeit Anspruch auf sein volles Arbeitsentgelt.

Sie können als Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen, wenn die Arbeitsleistung aufgrund tarif- oder arbeitsvertraglicher Regelungen ausgesetzt werden kann. D.h. die Kurzarbeit setzt voraus, dass eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag enthalten ist. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der Agentur für Arbeit stellen.
Wichtig: Sie müssen die Kurzarbeit vorab beantragen (!), damit geprüft werden kann, ob Kurzarbeit notwendig ist, d.h. ob die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeit wurden insgesamt erleichtert. So wird z. B. das Quorum der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf zehn Prozent abgesenkt. Es wird teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Auch Leiharbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge vollständig. Diese Zugangsregeln wurden am 13. März verkündet und gelten ab Anfang April 2020.

Die Frage, ob die Kurzarbeit auch gerechtfertigt ist, wenn ein Unternehmen aus freier Entscheidung zur Risikominimierung beschließt, den Betrieb vorübergehend einzustellen, klären Sie bitte mit Ihrem Sachbearbeiter vor Ort. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden.

Weitere Informationen und Anträge finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein FAQ zum Thema Kurzarbeit erstellt.

Als Faustregel kann gelten: wenn die Behörde Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot anordnet, gibt es in der Regel für den Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung und für Arbeitgeber Ersatzansprüche ähnlich dem im Krankheitsfall.

Im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Krise können folgende Fälle eintreten: “Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung seines Arbeitsentgeltes (und gibt es für den Arbeitgeber dann Erstattungsmöglichkeiten), wenn...
a) …bei ihm ein Infektionsverdacht besteht?
b) …er am Coronavirus erkrankt ist?
c) …bei einem anderen Mitarbeiter eine Infektion festgestellt wird und daraufhin die Behörde Kollegen als Kontaktpersonen unter Quarantäne stellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt?
d) …die Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes ein Hotel oder Restaurant schließt oder eine Veranstaltung verbietet?
e) …er das allgemeine Ansteckungsrisiko fürchtet und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen will?
f) …er nicht zur Arbeit kommen will, weil Kollegen oder Gäste Symptome zeigen, die auch auf eine Coronainfektion hindeuten könnten oder gerade aus dem Urlaub in einer gefährdeten Region zurückgekommen sind?
g) …Mitarbeiter mit Kindern von der Schließung von Kindergärten und Schulen betroffen sind?
h) …er Corona infizierte Kinder oder andere Angehörige betreuen muss?”

Ausführliche Antworten und Informationen zu diesen Fragen finden Sie ab Seite 4 des DEHOGA-Merkblattes.

Zahlreiche Maßnahmen wie Reisewarnungen, verstärkte Grenzkontrollen oder sogar Einreiseverbote spitzen die Lage für viele Hoteliers immer weiter zu – abgesagte Veranstaltungen und Messen führen zu vermehrten Stornierungen der Buchungen. Und auch Gastronomen sind von Einschränkungen wie verkürzten Öffnungszeiten oder anderen strengen Vorschriften betroffen.

Was ist bei Hotelstornierungen (z. B. wegen Messeausfällen) zu beachten?

Das Stattfinden einer Messe gehört zum persönlichen Risikobereich des Gastes und befreit ihn nicht von der Zahlungspflicht, wenn die Messe abgesagt wurde. Maßgeblich sind in erster Linie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Hotels.

Können Gäste Stornokosten über eine Reisekostenrücktrittsversicherung absichern?

Wenn Gäste selbst am Coronavirus erkrankt oder zu Hause unter Quarantäne gestellt sind, werden die Stornokosten für eine Reise in der Regel von einer Reiserücktrittskostenversicherung ersetzt.

Was ist bei Stornierungen von Event-Catering-Dienstleistungen zu beachten?

Je nach Vertrag können Cateringbetriebe auf Zahlung gemäß den Stornierungsbedingungen bestehen.

Was ist bei No-Shows oder Reservierungsstornierungen in der Gastronomie zu beachten?

Bei einfachen Reservierungen kommt noch kein Bewirtungsvertrag zustande. Sofern es zu No-Shows oder Absagen von einfachen Reservierungen in der Gastronomie kommt, können Wirte zwar theoretisch die nutzlosen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn geltend machen, diese Schäden sind in der Praxis jedoch in aller Regel schwer zu beweisen.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie ab Seite 9 des DEHOGA-Merkblattes.

Im Rahmen der Kurzarbeit erstattet die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge vollständig.

Bezüglich der Steuern sind vom Bundesministerium folgende Maßnahmen am 17.03.2020 beschlossen:

  • Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag
  • Stundung fälliger Steuerzahlungen
  • Erlass von Säumniszuschlägen
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Beachten Sie: Unternehmen sollten frühzeitig Kontakt mit ihrem zuständigen Finanzamt aufnehmen.

Weitere Informationen finden Sie im FAQ zum Co­ro­na-Hilfs­pro­gramm des Bundesministeriums der Finanzen.

Unzählige Betriebe des Gastgewerbes sind oder kommen in den nächsten Wochen an die Grenzen ihrer wirtschaftlichen Liquidität. Das stellt die ganze Branche vor große Herausforderungen. Aufgrund der zunehmenden Fälle von Corona-Infizierten kommt es zu massiven Einschränkungen bis hin zu kompletten Schließungen in der Gastronomie. Viele Gastronomen und Hoteliers fürchten um ihre Existenz– denn schließlich müssen Miete, Strom/Wasser, Versicherungen etc. weitergezahlt werden.

Wie Sie die schwere Zeit überbrücken können und welche Hilfen Ihnen jetzt zur Verfügung stehen haben wir für Sie zusammengestellt.
 

Maßnahmen und Förderinstrumente

Finanzhilfen zur Deckung von kurzfristigem Liquiditätsbedarf
Alle Details finden Sie auf der Website vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Diese Hilfen stehen mittelständischen und großen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe erweiterte Förderinstrumente zur Verfügung. Das betrifft sowohl kleine Unternehmen, die noch keine 5 Jahre bestehen, als auch Unternehmen, die seit mehr als 5 Jahren am Markt bestehen.

KfW-Unternehmer- wie auch ERP-Gründerkredite

Sie sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

Förderprogramme

Die Landesförderinstitute bieten ergänzend zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Einzelheiten sind bei den Förderinstituten der Länder zu erfragen. Weitere Informationen finden Sie auch über die Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums.

Bürgschaften

Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet – darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig. Bürgschaften können maximal 80 Prozent des Kreditrisikos abdecken, das heißt, die jeweilige Hausbank muss mindestens 20 Prozent Eigenobligo übernehmen. Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Millionen Euro kann schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden.

Zu Betriebsmittelkomponenten in den Förderkrediten der Länder für Gründer und KMU und Exportgarantien verweisen wir auf die Website des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).

Restaurants, Bars, Cafés sowie Hotels sind Treffpunkte für Menschen, um einen gemeinsamen Abend zu verbringen, sich mit Freunden zu treffen oder einfach entspannt einen Kaffee zu genießen – ein großer Durchlauf an unterschiedlichen Personen ist daher im Gastgewerbe völlig normal. Die Branche unterlag deswegen schon vor der Corona-Pandemie zahlreichen Gesundheits- und Hygienebestimmungen – besonders im Küchenbereich. Um die Verbreitung des Coronavirus wirkungsvoll eindämmen zu können, sollten Gastronomie-Betriebe ihre Verantwortung ernst nehmen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bietet ausführliche Informationen und Hinweise zu den Themen:

  • Händewaschen
  • Hygiene beim Husten und Niesen
  • Barrieremaßnahmen
  • Toilettenhygiene
  • Küchen- und Lebensmittelhygiene
  • Haushaltshygiene
  • Hygiene im Umgang mit Haus- und Nutztieren
  • Desinfektionsmittel

Weitere Informationen zum Infektionsschutz finden Sie auf der Website Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Reduzieren Sie die Ansteckungsrisiken für Ihre Mitarbeiter und Gäste!

Weisen Sie Ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung der o.a. Personal- und Händehygiene hin. Allen Mitarbeitern sollte ausreichend Händedesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Gästetoiletten sollten mit ausreichend Seife in Spendern und Desinfektionsmitteln ausgestattet werden. Bei der Reinigung sollten zum Beispiel die Türgriffe nicht vergessen werden.

Besteht die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus über importierte Lebensmittel?

Bisher sind keine Infektionen durch importierte Lebensmittel bekannt.

Was ist zu tun, wenn der Verdacht auf eine Infektion bei einem Gast oder Mitarbeiter besteht?

Wenn einer Ihrer Gäste Symptome für eine Infektion mit dem Coronavirus zeigt, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem jeweiligen Gesundheitsamt auf.

Vernutet einer Ihrer Mitarbeiter eine Corona-Infektion, sollte er seinen Hausarzt kontaktieren.