Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Transgourmet Deutschland GmbH & Co. OHG für den Zustell- und Abholgroßhandel
Die Transgourmet Deutschland GmbH & Co. OHG (nachfolgend Transgourmet genannt) ist Geschäftspartner für Wiederverkäufer, gewerbliche Großverbraucher und Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die angebotenen Waren sind ausschließlich für den Wiederverkauf oder zur geschäftlichen Verwendung bestimmt.
Die nachfolgenden Regelungen sind wie folgt aufgegliedert:
A. Gemeinsame Regelungen für Zustell- und Abholgroßhandel
B. Besondere Regelungen für den Verkauf im Abholgroßhandel (C & C Märkte)
C. Besondere Regelungen für den Zustellgroßhandel
D. Schlussbestimmung (Verstöße AGB, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht)
1. Geltung
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Transgourmet erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Transgourmet mit seinen Vertragspartnern über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Transgourmet ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Transgourmet auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3 Transgourmet ist berechtigt, diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote und Angebotsmengen von Transgourmet sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Angaben der Transgourmet zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, und Toleranzen) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.3 Werden Tabakwaren zum Wiederverkauf an den Endverbraucher erworben, so sind bei diesem die gesetzlich vorgeschriebenen Kleinverkaufspreise einzuhalten.
2.4 Für einzelne vorab genehmigte Kunden (Vertragspartner) kann ein steuerfreier Einkauf bei Transgourmet bewilligt werden, wenn es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder eine steuerfreie Ausfuhrlieferung handelt.
In den Fällen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen werden durch Transgourmet Rechnungen ohne Umsatzsteuer erstellt. Bei den steuerfreien Ausfuhrlieferungen werden Rechnungen mit Umsatzsteuer erstellt und bei Vorlage eines ordnungsgemäßen Ausgangsvermerks wird die Umsatzsteuer bei den vorab genehmigten Kunden zurück erstattet.
3. Mängelanzeige
3.1 Die Anzeige der Mängel hat nach Maßgabe des § 377 HGB zu erfolgen, sofern der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB ist. Soweit der Vertragspartner Mängel der Ware nicht unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 24 Std. ab Abnahme der Ware, rügt, ist jede Haftung der Transgourmet
insbesondere für Sachmängel, Falschlieferung, Fehlmengen, nicht sachgemäße Verpackung oder Verladung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, Satz 2 gilt entsprechend.
3.2 Transgourmet haftet weder für natürlichen Transportschwund, noch für Lakeverluste oder die handelsüblichen Schwankungen in der Beschaffenheit oder dem Aussehen der Ware. Gewichtsangaben für Frischfisch und Räucherfisch beziehen sich auf das von Transgourmet festgestellte Gewicht. Der Vertragspartner hat den aus der Eigenart der Ware herrührenden natürlichen Gewichtsschwund zu tragen (z. B. Gewebewasser).
3.3 Bei Vorliegen eines Sachmangels hat Transgourmet die Wahl im Rahmen der Nacherfüllung den fehlerhaften Gegenstand auszubessern oder einen mangelfreien Gegenstand zu liefern. Der Vertragspartner ist berechtigt nach Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Unberührt bleiben hiervon die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs.
3.4 Bei werkvertraglichen Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Probeziehungen
Falls Behörden der Lebensmittelüberwachung oder andere Institutionen, die kraft gesetzlicher Regelung hierzu berechtigt sind, aus den von der Transgourmet bzw. im Streckengeschäft gelieferten Waren Proben beim Vertragspartner zuziehen, hat der Vertragspartner darauf zu achten, dass der jeweilige Prüfer zu einer jeden Probe eine versiegelte Gegenprobe zurücklässt und eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme ausstellt. Der Vertragspartner ist sodann verpflichtet, die Gegenprobe sachgemäß und möglichst lange haltbar zu verwahren, Transgourmet unverzüglich über die Probeziehung zu informieren und ihm eine Kopie oder eine Abschrift des Probeentnahmescheins zu übermitteln.
5. Prüfung der lebensmittelrechtlichen Verkehrsfähigkeit
Liegt an einem Einzelartikel aus einer Gesamtlieferung ein Mangel vor, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder verhindert, ist der Vertragspartner verpflichtet, durch geeignete Stichproben zu überprüfen, ob es sich bei dem festgestellten Mangel um einen Einzelfall handelt oder ob ein Produktions- oder Behandlungsfehler vorliegt, der die gesamte Charge umfasst. Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, die gelieferten Waren daraufhin zu überprüfen, ob zwischen Deklaration und ausgelieferter Ware eine Abweichung besteht. Entdeckt der Vertragspartner bei der Lieferung eine Abweichung von der Deklaration oder einen Mangel, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder ausschließt, so ist er verpflichtet, Transgourmet von der Mangelhaftigkeit einer ganzen Charge unverzüglich zu informieren. Transgourmet ist berechtigt, Schäden, die aus einer Nichtanzeige entstehen, dem Vertragspartner anzulasten.
6. Transporthilfsmittel
Erhält der Vertragspartner Transporthilfsmittel, wie z. B. Europaletten, H1-Kunststoffpaletten, Kisten, Ifco-Kisten, Ernteboxen, Steigen und Container, Rollcontainer, Fischtransportkisten, Shipper-Boxen, Quattro-Boxen etc. (nicht jedoch übliche Getränkekisten die dem Pfandsystem unterliegen), so werden diese dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Der Vertragspartner kann entleerte und in ordnungsgemäßen Zustand befindliche Transporthilfsmittel an Transgourmet zurückgeben und erhält dafür eine Gutschrift. Die Rücknahmemenge ist begrenzt auf die von Transgourmet in Rechnung gestellten Transporthilfsmittel.
7. Haftung
7.1 Transgourmet haftet nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Transgourmet keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.2 Transgourmet haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Vertragspartner vertrauen darf. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.3 Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschiften bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Transgourmet haftet nicht für mittelbar eintretende Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
7.5 Eine weitere Haftung auf Schadensersatz als zuvor vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
7.6 Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Transgourmet ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Höhere Gewalt
8.1 In Fällen höherer Gewalt ist Transgourmet für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Als höhere Gewalt gelten die im nachfolgenden Satz 3 nicht abschließend aufgeführten unvorhersehbaren Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussvermögens der Transgourmet liegen und deren Auswirkungen durch zumutbare Bemühungen der Transgourmet nicht verhindert werden können. Hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, politische Ausschreitungen, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Epidemien, Pandemien, Seuchen, Feuer, Überschwemmungen, Taifun, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe sowie Erdbeben und Erdrutsch.
8.2 Transgourmet wird dem Vertragspartner den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
8.3 Die hier für Fälle der höheren Gewalt getroffenen Regelungen finden auch dann Anwendung, wenn die Leistungsfähigkeit von Transgourmet aufgrund der Auswirkungen des Corona-Erregers SARS CoV-2, inklusive sämtlichen Mutanten und deren pandemischen Verbreitung erheblich eingeschränkt oder aufgehoben ist, z. B. aufgrund behördlich angeordnete Betriebsschließungen oder Quarantänemaßnahmen oder durch die Betriebsabläufe behindernde Hygienemaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
8.4 Im Fall eingeschränkter Lieferfähigkeit aufgrund von Pandemien, z. B. aufgrund der Corona-Pandemie, und deren Auswirkungen, ist der Lieferant zu Teillieferungen berechtigt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Verkauf der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt der Transgourmet. Die Ware bleibt bis zum vollen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung auch bis zum Einlösen von Schecks und Lastschriften Eigentum der Transgourmet. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen an Transgourmet ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung von Transgourmet, bis deren sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner befriedigt sind. Eine Freigabe kann im Einzelnen erteilt werden.
9.2 Der Vertragspartner wird die an Transgourmet abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen einziehen dürfen, solange Transgourmet diese Ermächtigung nicht schriftlich widerruft. Das Recht der Transgourmet, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird Transgourmet diese Forderungen nicht geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Transgourmet ordnungsgemäß nachkommt.
9.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, sofern ein Dritterwerber die Vorbehaltsware nicht sofort zahlt, dem Dritterwerber die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt zwischen ihm und dem Dritterwerber zu veräußern.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird immer für Transgourmet vorgenommen werden. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die der Transgourmet nicht gehören, so wird Transgourmet Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung erwerben. Im Übrigen wird für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche gelten wie für die Vorbehaltsware.
Leistet der Käufer auf seine Bestellungen Vorkasse oder zahlt die Warenrechnungen in bar, in Form von Bargeld, per EC Kartenabrechnung mit PIN, per Online Lastschriftverfahren, per Scheck oder mittels Kreditkarte, so verzichtet Transgourmet auf den einfachen, verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt an den daraufhin übergebenen Waren. Mit Entgegennahme der Waren nimmt der Käufer diesen Verzicht an.
10. Zahlungsverzug
10.1 Transgourmet ist berechtigt, dies unter dem Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges, bei erfolglosen Versuch der Einlösung der Lastschrift eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 20 € zu verlangen. Im Übrigen gilt bei Zahlungsverzug § 288 BGB. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden bleibt unberührt. Der Vertragspartner kann Transgourmet die Entstehung eines geringeren Schadens nachweisen.
10.2 Des Weiteren ist Transgourmet bei Zahlungsverzug berechtigt, noch offene Beträge sofort fällig zu stellen und
a) den Vertragspartner zukünftig nur gegen Barzahlung oder Vorauszahlung zu beliefern oder
b) die Erfüllung aller laufenden und den Abschluss aller neuen Geschäfte zu verweigern.
11. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, oder der Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber fälligen Forderungen der Transgourmet, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Regelungen zu Verpackungen im Sinne des § 15 Verpackungsgesetzes
Die Rücknahme von Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter richtet sich nach § 15 Verpackungsgesetz. Transgourmet nimmt die Verpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Verpackungsgesetztes auf Verlangen des Vertragspartners in der nächstgelegenen Betriebstätte zurück. Die Kosten für den Transport zur jeweiligen Betriebsstätte sind durch den Vertragspartner zu tragen. Die Entsorgungskosten trägt Transgourmet. Verpackungen i.S.d. § 15 Verpackungsgesetz werden von Transgourmet nur in dem Umfang zurückgenommen, in welchem diese von Transgourmet bezogen worden ist und darüber hinaus nur, soweit Transgourmet aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Rücknahme von Mehrmengen verpflichtet ist.
13. Datenschutz
Umfangreiche Informationen zum Datenschutz, der durch Transgourmet verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie der Datenverarbeitungsumfang befinden sich unter folgendem Link: https://www.transgourmet.de/datenschutzerklaerung
1. Zutritt und Einkaufsberechtigte
Der Zutritt zu den C&C-Märkten ist nur mit einem gültigen Einkaufsausweis zulässig. Der Ausweis ist nicht übertragbar und bleibt im Eigentum der Transgourmet. Für den Fall der Verhinderung des Einkaufsberechtigten kann in Ausnahmefällen der Vertragspartner eine andere Person zum Einkauf schriftlich ermächtigen. Jeder Einkauf erfolgt im Auftrag und im Namen des Vertragspartners. Der Inhaber der Ausweiskarte ist somit zur Abgabe aller Erklärungen berechtigt. Der Ausweis ist seitens der Transgourmet jederzeit kündbar und auf Verlangen zurückzugeben. Transgourmet ist diesbezüglich nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine Ausweise unaufgefordert an Transgourmet zurückzugeben, sobald er seinen Gewerbebetrieb oder seine selbständige berufliche Tätigkeit einstellt. Verlust des Einkaufsausweises oder Entzug der Einkaufsberechtigung hat der Vertragspartner unverzüglich Transgourmet mitzuteilen. Das Betreten der C&C-Märkte und die Benutzung von Transportmitteln geschehen auf eigene Gefahr. Kinder und Minderjährige haben nur in Begleitung ihrer gesetzlichen Vertreter Zugang in die Großhandelsmärkte. Es ist von den hierfür von Transgourmet zur Verfügung gestellten Einkaufswagen mit Baby- und Kindersitz Gebrauch zu machen.
2. Preise und Zahlung
Die Bezahlung der Rechnung erfolgt grundsätzlich in bar Zug um Zug gegen Abgabe der Ware. Der Vertragspartner bleibt selbst zum Ausgleich der Forderungen verpflichtet, wenn ein Dritter auf seine Verbindlichkeit leistet. Bei sämtlichen unbaren Zahlarten bzw. Stundung der Forderungen ist Transgourmet berechtigt Bank- oder Wirtschaftsauskünfte zur Bonitätsprüfung des Vertragspartners einzuholen.
1. Preise und Zahlung
1.1 Der Rechnungsbetrag ist sieben Tage nach Rechnungszugang fällig, frühestens jedoch mit der Lieferung der Ware. Zahlbar netto ohne Abzug. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Transgourmet erhebt eine Lieferpauschale. Ab einen Mindestbestellwert von 400 € netto - ohne Berücksichtigung von Tabakwaren und Leergut - erfolgt die Lieferung frei Haus, bis hinter die erste verschließbare Tür.
1.2 Die Berechnung der Ware erfolgt grundsätzlich zu den am Tage der Bestellung gültigen Verkaufspreisen der Transgourmet. Abweichend hiervon können auch die gültigen Verkaufspreise zum Liefertag herangezogen werden, wenn zwischen Bestelltag und Tag der Lieferung mehr als 14 Tage liegen.
1.3 Für Artikel, die im Anbruch (Abgabeeinheit des Herstellers wird unterschritten) geliefert werden, wird ein Aufschlag in Höhe von fünf Prozent des Nettowarenwertes berechnet.
2. Lieferungen
2.1 Transgourmet liefert die bestellte Ware zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Die Lieferverpflichtung erfolgt jedoch unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
2.2 Geschäfte nach § 376 HGB bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Bestätigung der Transgourmet. Zusätzlich entstehende Kosten, die durch spezielle Anlieferungswünsche des Vertragspartners entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
3. Entsorgung und Verwertungen von Verpackungen bei innergemeinschaftlichen Lieferung
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen Rechtsvorschriften zur Entsorgung und Verwertung von Verpackungen und Verpackungsabfällen des Lieferlandes (Land des Warenempfängers) eingehalten werden, insbesondere Lizensierung- und/oder Registrierungsverpflichtungen.
4. Vertragsschluss bei Onlinebestellungen
4.1 Warenpräsentationen im Transgourmet Online-Shop stellen keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Online-Shop Waren zu bestellen.
4.2 Mit Anklicken des Buttons [„kaufen“ / „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“] wird ein verbindliches Kaufangebot durch den Vertragspartner abgegeben (§ 145 BGB).
4.3 Nach Eingang des Kaufangebots wird seitens Transgourmet eine automatisch erzeugte Email versendet, mit der Transgourmet bestätigt, dass die Bestellung eingegangen ist (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Kaufangebots dar. Ein Vertrag kommt durch die Eingangsbestätigung noch nicht zustande.
4.4 Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn Transgourmet ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklärt oder spätestens jedoch mit Übergabe der Ware an den Vertragspartner.
1. Verstöße
Sollte durch Verstoß gegen die vorstehend aufgeführten Bedingungen der Transgourmet oder Dritten irgendein Schaden entstehen, so verpflichtet sich der Vertragspartner zum vollen Schadenersatz.
2. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist grundsätzlich der jeweilige Standort des C&C-Marktes oder bei Belieferung, das jeweilige Auslieferungslager der Transgourmet.
3. Anwendbares Recht
Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Transgourmet
5. Änderung und Bekanntmachung AGB
Transgourmet behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen ihre allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen vorzunehmen. Die aktuelle Fassung der allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Transgourmet können unter www.transgourmet.de abgerufen werden. In den C&C-Märkten wird zusätzlich die aktuelle Fassung durch Aushang am Kundeneingang bekanntgegeben.
Urheberrecht
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Transgourmet Deutschland GmbH & Co. OHG
Amtsgericht Darmstadt, HRA 85580
Sitz: Albert-Einstein-Str. 15
64560 Riedstadt
Persönlich haftende Gesellschafter:
persönlich haftende Gesellschafter:
Transgourmet Central and Eastern Europe GmbH
Amtsgericht Darmstadt, HRB 95033
Sitz: Riedstadt
Geschäftsführung: Frank Seipelt (Vorsitz), Manfred Hofer, Achim Schmeel, Alexandru Vlad, Kathrin Willhardt
Transgourmet Central and Eastern Europe AG
Handelsregister Kanton Basel-Stadt, Firmennr.: CHE-116.103.244
Sitz: Basel (Schweiz)
Verwaltungsrat: Joos Sutter (Präsident), Adrian Werren
Stand 05.06.2023
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