Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Transgourmet Deutschland GmbH & Co. OHG für den Zustell- und Abholgroßhandel

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Einkaufsbedingungen) der Transgourmet Deutschland GmbH & Co. OHG (nachfolgend Transgourmet genannt)

1. Geltung

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Transgourmet und/oder den Transgourmet-Betrieben einerseits und dem Lieferanten andererseits sind die nachstehenden Regelungen maßgebend.
Sollte der Lieferant über das REWE-Verhandlungsmandat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einkaufsbedingungen) der REWEZENTRALFINANZ e G (RZF) und der REWE-Zentral AG (RZAG) akzeptiert haben, gelten diese ergänzend zu den hier getroffenen, vorrangigen Regelungen.
Anderslautende Bedingungen des Lieferanten haben nur Gültigkeit, wenn sie von Transgourmet ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Sie verpflichten Transgourmet auch dann nicht, wenn der Lieferant in der Auftragsannahme auf sie Bezug genommen hat. In der Annahme der geforderten Ware sowie in der Leistung von Zahlungen liegt keine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

2. Bestellungen

Für die Bestellungen und Rechnungsstellungen gelten jeweils die im Einzelnen vereinbarten produkt- und branchenspezifischen Konditionen.

3. Rechnungserteilung

Rechnungen der Lieferanten sind Transgourmet in einfacher Ausfertigung zu übersenden. Die Empfangsanschrift der Sendung muss aus der Rechnung hervorgehen. Erfolgt die Sendung an verschiedene Empfangsanschriften, so sind getrennte Rechnungen auszustellen.
Originalrechnungen dürfen der Sendung nicht beigefügt werden. Die Rechnungen müssen pro Auftrag und Betrieb erstellt werden.

4. Abtretung und Übertragung

Abtretung und Übertragung von Rechten und Pflichten an Dritte aus diesem Vertrag durch den Lieferanten sind ausgeschlossen. Der Lieferant darf Forderungen gegenüber Transgourmet nicht abtreten mit Ausnahme an einen Zentralregulierer.
Für den Fall, dass eine Zahlung des Lieferanten für Gegenforderungen der Transgourmet z. B. durch Wechsel , Scheck oder Überweisung, nicht termingerecht erfolgt oder Umstände beim Lieferanten eintreten, die nach Auffassung der Transgourmet eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können sämtliche gegen den Lieferanten bestehende Forderungen, auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind, sofort fällig gestellt werden.

5. Zahlungen

Zahlungen erfolgen grundsätzlich nach im Auftrag genannten Bedingungen und ausnahmslos nur nach Wareneingang. Eine Aufrechnung des Lieferanten mit Forderungen der Transgourmet ist nur bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des Lieferanten möglich. Transgourmet ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Forderungen gegen den Lieferanten mit Forderungen des Lieferanten gegen Transgourmet zu verrechnen(z. B. bei Preis-/Mengendifferenzen, Retouren/Warenrücklieferungen).
Die Zahlungsfrist ist mit Absenden eines Zahlungsmittels oder der Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Bank eingehalten. Zahlungs- und Skontofristen beginnen erst, wenn sowohl die Ware als auch die Rechnung bei Transgourmet eingegangen sind. Dem Lieferanten ist bekannt, dass Transgourmet einen wöchentlichen Regulierungslauf hat. An die vorgenannten Fristen schließt sich daher eine Regulierungszeit mit  einer Dauer von maximal 6 Tagen an. Zahlungs- und Skontofristen gelten auch dann als eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Regulierungszeit von Transgourmet veranlasst wurde.
Die Bezahlung der Rechnung erfolgt ohne Präjudiz für die nachträgliche Geltendmachung von Rechten, insbesondere wird durch die Zahlung weder eine Zahlungsverpflichtung noch die Bestellung der Ware oder deren Vollständigkeit oder Mängelfreiheit anerkannt.

6. Leistungszeit/Fixtermine/Teillieferungen

Alle Lieferungen erfolgen entsprechend dem erteilten Auftrag ausnahmslos fix und frei Haus bzw. frei Rampe.
Verspätet eingegangene Ware kann Transgourmet durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten akzeptieren. Für diesen Fall bleiben die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens sowie die Geltendmachung der Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware vorbehalten. Zeigt Transgourmet dem Lieferanten bei Lieferverzug an, dass sie auf Erfüllung besteht, ist sie berechtigt nach billigen Ermessen eine Nachfrist als Fixtermin zu bestimmen, mit der Folge, dass § 376 HGB wiederum Anwendung findet. Satz 3 vorstehend findet entsprechende Anwendung.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Leistung vor der vereinbarten Zeit zu bewirken.
Zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen ist der Lieferant nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Transgourmet berechtigt.
Der gelieferten Ware (auch Teillieferungen) ist zwingend ein Lieferschein beizufügen.
Sind Mustersendungen vereinbart, sind diese als solche eindeutig zu kennzeichnen.

7. Änderung der Artikel-Stammdaten

Der Lieferant hat seine Stammdaten in elektronsicher Form an die Transgourmet zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen ist eine andere Art der Übermittlung möglich.
Änderungen von Artikel-Stammdaten müssen Transgourmet mindestens 8 Wochen vor evtl. Gültigkeit abgestimmt sein.
Der Lieferant verpflichtet sich, den vorhandenen EAN bzw. GTIN-Code bereits bei Angebot an die Transgourmet mitzuteilen. Jede Änderung des Codes ist Transgourmet rechtzeitig mitzuteilen, so dass Transgourmet alle erforderlichen Dispositionen mit der Ware mit dem jeweils gültigen Code vornehmen kann. Sollten Transgourmet Änderungen des Codes zu spät bekannt gegeben werden, so hat der Lieferant den daraus entstehenden Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen.

8. Nachhaltige Beschaffung

Der Lieferant hat seinen Beschäftigten ausreichende Löhne und menschenwürdige Arbeitsbedingungen zuzusichern und zu leisten. Zwangsarbeit, Sklavenarbeit und Kinderarbeit werden nicht toleriert. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich gewerkschaftlich organisieren können  und die Chancengleichheit muss unabhängig von Rasse, Hautfarbe oder anderen Merkmalen gewährleistet sein. Die Ware hat nach Möglichkeit aus umweltfreundlicher Produktion zu stammen. Die zur Herstellung verwendeten Rohstoffe oder aber deren Abbau, dürfen nicht zu einer Zerstörung  der tropischen Wälder führen oder die Artenvielfalt bedrohen. Verpackungen haben mit möglichst wenig Material auszukommen. Ein hohes Abfallvolumen ist grundsätzlich zu vermeiden. Verstöße gegen die vorgenannten Regelungen stellen einen wichtigen Kündigungsgrund dar.

9. Umfang der Leistung/Gewährleistung

9.1 Der Lieferant sichert zu, dass die gelieferten Waren mustergetreu sind und/oder den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Falls keine bestimmten Qualitätskriterien vereinbart sind, müssen die Waren mindestens von handelsüblicher Qualität sein. In der Bestellung enthaltene Qualitäts- und Quantitätsangaben sowie sonstige Spezifikationen sind genau einzuhalten.
Der Lieferant gewährleistet des Weiteren, dass alle Ware, die er an Transgourmet liefert, in jeder Beziehung mindestens den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht sei es nach nationalen als auch nach  europäischen Bestimmungen, Kodizes und Standards und/oder der vereinbarten Beschaffenheit entspricht und keine Rechte Dritter verletzt werden.
Des Weiteren hat die Ware dem aktuellen Stand der Technik unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der produktspezifischen Lebensmittelindustrie zu entsprechen und ist unter einwandfreien Bedingungen sowie der erforderlichen Sorgfalt und Anwendung der erforderlichen Hygiene- und Qualitätskontrollen  hergestellt und/oder behandelt worden.
Auf Verlangen von Transgourmet wird dies der Lieferant jederzeit unverzüglich nachweisen.
9.2 Die Ware ist mangelhaft, wenn sie nicht den Anforderungen nach 9.1 entspricht, oder gesetzlich oder behördlich  erforderliche  Nachweise  und  Unterlagen  fehlen.  Transgourmet  hat  dann das Recht, die Abnahme der Ware abzulehnen, die Lieferung  mangelfreier Ware zu  verlangen, den  Rücktritt zu erklären bzw. die Ware vollumfänglich zu retournieren oder den Kaufpreis zu mindern. Daneben hat der Lieferant  Schadensersatz zu leisten, insbesondere für Mangelfolgeschäden einschließlich des entgangenen Gewinns, für den Arbeitsaufwand, für Prüf- und Folgekosten sowie für den Schaden, der durch die nicht rechtzeitige Lieferung der Ware entstanden ist. Transgourmet ist berechtigt, fehlerhafte Stücke auszusortieren und diese ggf. zu vernichten. Die hierfür entstandenen Kosten werden dem Lieferanten ebenfalls belastet.
Der Lieferant stellt Transgourmet von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber der Transgourmet insbesondere wegen geltend gemacht werden, es sei denn es liegt ein Verschulden (aktives Tun oder Unterlassen) von Transgourmet vor. Das Verschulden von Transgourmet ist vom Lieferanten nachzuweisen.
9.3 Hat Transgourmet dem Lieferanten bereits einmal eine Nachfrist für die Lieferung mangelfreier Ware gesetzt und ist die Ersatzlieferung wieder mangelhaft oder erfolgt sie nicht innerhalb der Nachfrist, so kann Transgourmet ohne erneute Fristsetzung nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, u. a. Deckungskäufe tätigen und den Lieferanten mit den Mehrkosten belasten. Die Rücksendung mangelhafter Ware an den Lieferanten gilt nicht als Aufforderung Ersatzware zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, alle von ihm zu vertretenen Rücksendungen anzunehmen und unverzüglich mit dem vollen Rechnungswert zuzüglich der insgesamt verauslagten Kosten auszugleichen. Bei Annahmeverweigerung des Lieferanten kann Transgourmet die Ware freihändig verwerten.
9.4 Für die Untersuchung der Ware (§ 377 HGB) kann Transgourmet auch Stichproben (AQL-Stichprobensystem) durchführen. Die Frist zur Anzeige von Warenmängeln ist jedenfalls gewahrt, wenn Transgourmet die Mängelrüge innerhalb von drei Wochen nach Ablieferung der Ware im Lager von Transgourmet an den Lieferanten abgesandt hat. Maßgeblich ist der Tag der Absendung der Mängelrüge. Bei verdeckten Mängeln findet der § 377 Abs. 3 HGB Anwendung, so dass Transgourmet auch dann noch Mängel geltend machen kann, die regelmäßig erst bei den Letztkäufern entdeckt werden können.
Der Lieferant kann sich nicht auf die Verletzung der Rügeobliegenheit seitens Transgourmet berufen, wenn die Mangelhaftigkeit der Ware auf Umständen beruht, die der Lieferant kennt oder über die er nur infolge grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis sein konnte.
Wenn Transgourmet die mangelhafte Ware behält, können die Minderung des Kaufpreises und der Ersatz des Differenzschadens auch dann noch geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige und die Erklärung, dass die Minderung bzw. des Differenzschadens verlangt wird, dem Lieferanten innerhalb von 10 Wochen seit Anlieferung der Ware zugehen.
9.5 Bei Produkten, deren Kennzeichnung haltbarkeitsbezogene Datumsangaben (Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum etc.) aufweist oder aufweisen muss, muss die Restlaufzeit, d. h. die Zeit, die Transgourmet für die Vermarktung der Produkte zur Verfügung steht, gerechnet ab dem auf den Wareneingang folgenden Tag mindestens 80%  der Gesamtlaufzeit (Spanne zwischen Herstellung und angegebenen Datum) betragen. Warenlieferung die diese Anforderung nicht erfüllen, gelten als mangelhaft.
9.6 Der Lieferant verpflichtet sich zur Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen gemäß den  gesetzlichen Vorschriften des Kaufrechts §§ 433 ff. BGB einschließlich der Bestimmungen über den sogenannten Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 474 bis 479 BGB, unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall der Artikel gewerblich oder privat genutzt wurde.
Maßgeblich für den Lauf der Gewährleistungsansprüche ist das Datum der Fakturation an den Transgourmet-Kunden oder die Fakturation des Transgourmet-Wiederverkäufers an dessen Endkunden.
Retouren haben eine Bestandsveränderung zur Folge.

  • Verstoß gegen einzelstaatliche und in der Europäischen Union geltenden Vorschriften
  • Verstoß gegen gesetzliche Auflagen und Verpflichtungen gegenüber Behörden
  • Nichteinhaltung der Kennzeichnungs- und Auszeichnungsvorschriften
  • Verletzung von Lizenzrechten, Urheberrechten, Patentrechten, Gebrauchs- oder Geschmacksmusterrechten, Warenzeichenrechten und sonstigem Wettbewerbsrecht

10. Haftung

Der Lieferant haftet, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt, dafür, dass Angebot und oder Geschmacksmuster, Warenzeichen, sonstiges Wettbewerbsrecht) verletzen und nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstoßen. Der Lieferant stellt Transgourmet von solchen Ansprüchen Dritter frei und hat den darüber hinaus gehenden Schaden  einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Der Lieferant hat hierzu eine Rückrufkostenversicherung zu unterhalten.
Der Lieferant haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die er bzw. seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages verursachen. Im Übrigen haftet der Lieferant für die Ware auch nach dem Produkthaftungsgesetz, unabhängig davon, ob die Ware gewerblich oder privat verwendet wurde. Auf die Selbstbeteiligung nach § 11 ProdHaftG kann sich der Lieferant nicht berufen und wird auch für Schäden innerhalb der Selbstbeteiligung einstehen. Auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird der Lieferant der Transgourmet auf Verlangen einen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen.

11. Produktrückruf, Warnung und sonstige produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen

Ergeht für die Ware eine öffentliche Warnung, ein Rückruf, eine Rücknahme, die Einstellung in das europäische Schnellwarnsystem RASSF oder RAPEX, oder eine sonstige nach produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen behördlich angeordnete Maßnahme oder ergreift der Lieferant, ein Vorlieferant oder der Hersteller ein solche Maßnahme, haftet der Lieferant Transgourmet für den dadurch verursachten Schaden inklusive der für die Rücknahme der Ware entstandenen Kosten (siehe Ziffer 13).
Beabsichtigt Transgourmet ihrerseits eine öffentliche Warnung, einen Rückruf, eine Rücknahme, die Einstellung in das europäische Schnellwarnsystem RASSF oder RAPEX, oder eine sonstige nach produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen gebotene Maßnahme, gibt Transgourmet dem Lieferanten Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme, soweit dies, insbesondere auf die Dringlichkeit der Maßnahme, möglich und zumutbar erscheint. Der Lieferant haftet Transgourmet für den durch die Maßnahme verursachten Schaden inklusive der zur Durchführung der Maßnahme notwendigen Kosten (siehe Ziffer 13).
Wird wegen tatsächlicher oder angeblicher Gesundheitsgefahren behördlich oder öffentlich insbesondere in den Medien, davor gewarnt, die Ware oder die Produkte mit vergleichbarer Art oder mit vergleichbaren Inhaltsstoffen zu kaufen oder zu benutzen, ist Transgourmet zur Kündigung noch nicht ausgelieferter Bestellung sowie zur Rückgabe bereits gelieferter Ware gegen Erstattung des Kaufpreises berechtigt, soweit infolge der Warnung die Nachfrage erheblich sinkt. Das Kündigungs- und Rückgaberecht besteht binnen eines Monats nach der ersten Veröffentlichung der Warnung. Weitergehende Ansprüche von Transgourmet wegen Mangelhaftigkeit der Ware bleiben hiervon unberührt.

12. Qualitätssicherung allgemein

Werden Waren zu Prüfzwecken von Behörden, Prüflaboren, Sachverständigen u. s. w. entnommen (z. B. mikrobiologische Kontrollen, Einlistungsprüfungen, Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen usw.), so erfolgt eine Kostenerstattung durch den Lieferanten sowohl für die Prüfung als auch für die dann nicht mehr verkaufsfähige Ware und weiterer Kosten in diesem Zusammenhang.
Erfolgt nach einer Produktprüfung eine Beanstandung durch Transgourmet,  Behörden, Prüflabore, Sachverständige u. s. w. ist Transgourmet berechtigt, die beanstandete Ware zu retournieren ggf. auch zu vernichten. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Lieferant.
Werden von Transgourmet aufgrund Qualitätsabweichungen weitere Prüfungen, Untersuchungen oder Audits veranlasst, so sind zusätzlich auch deren Kosten durch den Lieferanten zu zahlen.

13. Warenretouren/Kostenersatz

Führt Transgourmet infolge von Maßnahmen nach Ziffer 9 ff, auf Anforderung des Lieferanten oder aus sonstigen, vom Lieferanten zu vertretenden Gründen, insbesondere erhebliche Warenmängel, Warenretouren durch, erstattet der Lieferant die dadurch Transgourmet entstandenen Kosten -vorbehaltlich der von Transgourmet nachgewiesenen höheren Kosten- nach Maßgabe der folgenden Pauschalsätze: Dem Lieferanten bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass Transgourmet durch die Warenretouren geringere Kosten entstanden sind.
Weitergehende Ansprüche von Transgourmet auf Schadens- und Kostenersatz bleiben unberührt.

  • Verwaltungs- und Sachkosten pauschal 500 Euro je Rückruf
  • Kosten pro C+C Markt 25 Euro pro  Markt
  • Kosten pro Auslieferungslager/Zentrallager 200 Euro pro 
  • Kosten für Kundeninformation bei Krisenrückruf 4,50 Euro pro Kunde
  • Kosten für physische Kunden Retoure 25 Euro pro Kunde

14. Verpackung und Entsorgung

Der Lieferant hat für eine ausreichende Verpackung/Umverpackung der Ware zu sorgen, die es Transgourmet ermöglicht unproblematisch die Ware weiterzuveräußern. Die Ware muss  so verpackt und versendet werden, dass diese ausreichen gesichert und ordnungsgemäß verpackt und unbeschädigt bei Transgourmet angeliefert wird.
Die Bestimmungen der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung sind vom Lieferanten einzuhalten, insbesondere die Rücknahme von Transportverpackungen.
Hinsichtlich Europaletten gelten die Abwicklungsmodalitäten des Transgourmet-Palettengutscheinverfahrens.
Sofern die Ware nach Bestellung für den deutschen Markt bestimmt ist bzw. die Bestellung einen Weiterverkauf der Ware in Deutschland nicht ausschließt, müssen sämtliche Einweg-Verkaufsverpackungen der Ware mit Ausnahme pfandpflichtiger Einweg-Getränkeverpackungen gemäß Verpackungsverordnung ein  System mit entsprechen flächendeckender Wirkung angeschlossen sein. Ein entsprechender Nachweis ist vom Lieferanten vorzulegen.
Der Lieferant haftet für die ordnungsgemäße Beteiligung an dem System und stellt Transgourmet von Ansprüchen Dritter, auch der öffentlichen Hand, frei, die wegen eines Verstoßes des Lieferanten gegen die Verpackungsverordnung und/oder den Vertrag des Lieferanten mit dem Systembetreiber und/oder sonstigen Umsetzungen der Europäischen Verpackungsrechts erlassene Rechtsnormen geltend gemacht werden.
Für Ware, die nach der Bestellung ausschließlich für einen oder mehrere ausländische Märkte bestimmt sind, gelten die vorstehenden Vorschriften, soweit nicht Anderes schriftlich vereinbart ist, soweit das jeweilige Bestimmungsland den Systembetreiber  für die Sammlung, Sortierung und Verwertung anerkennt.

15. Kündigung

Transgourmet ist insbesondere berechtigt, die mit dem Lieferanten bestehende Verträge aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen bzw. von sämtlichen mit dem Lieferanten geschlossenen Verträgen zurückzutreten, falls der Lieferant  die Zahlungen einstellt oder zahlungsunfähig wird.
Daneben stehen Transgourmet sämtliche sonstige vertragliche und/oder gesetzliche Kündigungsfristen zu.

16. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der jeweils vereinbarte bzw. in der Bestellung angegebene Ort für die Warenlieferung.
Die Vertragspartner vereinbaren die Geltung deutschen Rechts unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG).
Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz der Transgourmet, Deutschland

Transgourmet Deutschland GmbH & Co. OHG
Amtsgericht Darmstadt, HRA 85580
Sitz: Albert-Einstein-Str. 15
64560 Riedstadt

Persönlich haftende Gesellschafter:

persönlich haftende Gesellschafter:       
Transgourmet Central and Eastern Europe GmbH
Amtsgericht Darmstadt, HRB 95033
Sitz: Riedstadt 
Geschäftsführung: Frank Seipelt (Vorsitz), Manfred Hofer, Achim Schmeel, Alexandru Vlad, Kathrin Willhardt

Transgourmet Central and Eastern Europe AG
Handelsregister Kanton Basel-Stadt, Firmennr.: CHE-116.103.244
Sitz: Basel (Schweiz)
Verwaltungsrat: Joos Sutter (Präsident), Adrian Werren

Stand 05.06.2023